Hangneigung
Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland
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Zur Anwendung „Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland“
Beschreibung
Ausnahmen von der Pflicht, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt in den Boden einzubringen.
Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirtschaftsdünger.
Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Der Ausnahmefall bezieht sich insbesondere auf Gründe zur Sicherheit, die bei der Einhaltung der gerätetechnischen Vorgaben zu Gefahren führen.
Im Saarland wird die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen – ausschließlich für das Grünland – genehmigen.
In Kürze werden hier ausführliche Informationen und der Rahmen des Antragsverfahrens veröffentlicht.
Weitere Informationen
- SL-ErosionSchV vom 17. Oktober 2023
- GAPKondV
- Download GAP-Strategieplan 2021 (Version 2.0); siehe ab Seite 336 „3.10.3 Hauptthema: Boden (Schutz und Qualität)“
- SL-Antragsstellung: Flächenförderung, Direktzahlungen und AUKM
Ansprechpartner
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat B/2 "Agrarpolitik, Landwirtschaftliche Erzeugung"
Frank Mohr
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-4344