Hangneigung/en: Unterschied zwischen den Versionen

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== Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland ==
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== LF ab 20% Hangneigung nach DüV ==
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<p><strong>[//{{SERVERNAME}}/mapbender/frames/index.php?lang=de&gui_id=Geoportal-SL-2020&WMC=4094 Zur Anwendung „Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland“]</strong></p>
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<p><strong>[//{{SERVERNAME}}/mapbender/frames/index.php?lang=de&gui_id=Geoportal-SL-2020&WMC=4622 Zur Anwendung „Landwirtschaftliche Flächen ab 20% Hangneigung nach DüV“]</strong></p>
   
 
== Beschreibung ==
 
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<p>Die Begriffe „unmöglich” und „unzumutbar” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Eine entsprechende Bestimmung wird wie folgt festgelegt. </p>
 
<p>Die Begriffe „unmöglich” und „unzumutbar” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Eine entsprechende Bestimmung wird wie folgt festgelegt. </p>
 
<p>Die zuständige Stelle gibt den Rahmen des Antragsverfahrens vor.</p>
 
<p>Die zuständige Stelle gibt den Rahmen des Antragsverfahrens vor.</p>
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<p>Eine Fortschreibung und/oder Anpassung der Auslegungsmaßgaben bleibt aus-drücklich vorbehalten.</p>
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<p>Eine Fortschreibung und/oder Anpassung der Auslegungsmaßgaben bleibt ausdrücklich vorbehalten.</p>
 
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<p><b>Sicherheitsgründe</b></p>
 
<p><b>Sicherheitsgründe</b></p>
 
<p>In § 6 Absatz 3 Satz 5 DüV wird als gesetzlicher Ausnahmegrund die Sicherheit beim Geräteeinsatz genannt. Sicherheitsaspekte können insofern eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Technik zur streifenförmigen bodennahen Aufbringung oder der direkten Einbringung (im folgenden Regelpflichttechnik genannt) rechtfertigen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz von Regelpflichttechnik wird pauschal bei einer <strong>Hangneigung ab 20 Prozent</strong> angenommen.</p>
 
<p>In § 6 Absatz 3 Satz 5 DüV wird als gesetzlicher Ausnahmegrund die Sicherheit beim Geräteeinsatz genannt. Sicherheitsaspekte können insofern eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Technik zur streifenförmigen bodennahen Aufbringung oder der direkten Einbringung (im folgenden Regelpflichttechnik genannt) rechtfertigen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz von Regelpflichttechnik wird pauschal bei einer <strong>Hangneigung ab 20 Prozent</strong> angenommen.</p>
 
<p>Diese Flächenanteile, auf die sich die Ermächtigung bezieht, sind auszunehmen. </p>
 
<p>Diese Flächenanteile, auf die sich die Ermächtigung bezieht, sind auszunehmen. </p>
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<p>Die Differenzierung der Nutzung (Acker- Grünland) hat lediglich einen informativen Charakter.</p>
 
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<p>In Kürze werden hier ausführliche Informationen und der Rahmen des Antragverfahrens veröffentlicht.</p>
 
   
   
 
== Weitere Informationen ==
 
== Weitere Informationen ==
   
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<li>[https://geoportaltest.saarland.de/mediawiki/images/7/77/2025-01-13_SL_Voraussetzung_zum_Ausnahmeverfahren.pdf 2025-01-13_SL_Voraussetzung_zum_Ausnahmeverfahren.pdf]</li>
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kommt noch
 
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<li>[https://www.shop.lvgl.saarland.de/cloud/index.php/s/YWm6jSKztARFBGo/download 2025-01-22_SL_Tabellenblatt Befreiung Ausbringung Gülle Grünland.xlsx]</li>
   
 
== Ansprechpartner ==
 
== Ansprechpartner ==

Aktuelle Version vom 22. Januar 2025, 14:47 Uhr


LF ab 20% Hangneigung nach DüV

Hangneigung

Viewer

Zur Anwendung „Landwirtschaftliche Flächen ab 20% Hangneigung nach DüV“

Beschreibung

Ausnahmen von der Pflicht, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt in den Boden einzubringen.

Der Ausnahmetatbestand bezieht sich ausschließlich auf das Grünland!

 

Rechtsgrundlage

Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirtschaftsdünger. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Der Ausnahmefall bezieht sich insbesondere auf Gründe zur Sicherheit, die bei der Einhaltung der gerätetechnischen Vorgaben zu Gefahren führen.

Dies wird stets eine Einzelbetrachtung sein.

 

Auslegung

Die Begriffe „unmöglich” und „unzumutbar” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Eine entsprechende Bestimmung wird wie folgt festgelegt.

Die zuständige Stelle gibt den Rahmen des Antragsverfahrens vor.

Eine Fortschreibung und/oder Anpassung der Auslegungsmaßgaben bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

Sicherheitsgründe

In § 6 Absatz 3 Satz 5 DüV wird als gesetzlicher Ausnahmegrund die Sicherheit beim Geräteeinsatz genannt. Sicherheitsaspekte können insofern eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Technik zur streifenförmigen bodennahen Aufbringung oder der direkten Einbringung (im folgenden Regelpflichttechnik genannt) rechtfertigen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz von Regelpflichttechnik wird pauschal bei einer Hangneigung ab 20 Prozent angenommen.

Diese Flächenanteile, auf die sich die Ermächtigung bezieht, sind auszunehmen.


Weitere Informationen

  • 2025-01-13_SL_Voraussetzung_zum_Ausnahmeverfahren.pdf
  • 2025-01-22_SL_Tabellenblatt Befreiung Ausbringung Gülle Grünland.xlsx
  • Ansprechpartner

    Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
    Referat B/2 "Agrarpolitik, Landwirtschaftliche Erzeugung"
    Frank Mohr
    E-Mail-Kontakt
    Telefon: +49 681 501-4344