Hangneigung/en: Unterschied zwischen den Versionen

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<p><br>Ausnahmen von der Pflicht, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt in den Boden einzubringen.</br>
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<p>Ausnahmen von der Pflicht, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt in den Boden einzubringen.</p>
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<p>Der Ausnahmetatbestand bezieht sich ausschließlich auf das Grünland!</p>
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<br>Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirtschaftsdünger.</br>
 
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<br>Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Der Ausnahmefall bezieht sich insbesondere auf Gründe zur Sicherheit, die bei der Einhaltung der gerätetechnischen Vorgaben zu Gefahren führen.</br>
 
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<p>Rechtsgrundlage</p>
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<br>Im Saarland wird die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen – ausschließlich für das Grünland – genehmigen.</br>
 
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<p>Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirt-schaftsdünger. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann in Einzelfällen Aus-nahmen genehmigen.</p>
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<br>In Kürze werden hier ausführliche Informationen und der Rahmen des Antragsverfahrens veröffentlicht.</b>
 
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<p>Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der <u>naturräumlichen</u><u> oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar </u>ist. Der Ausnahmefall bezieht sich insbesondere auf <u>Gründe zur Sicherheit</u>, die bei der Einhaltung der gerätetechnischen Vorgaben zu Gefahren führen.</p>
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<p>Dies wird stets eine Einzelbetrachtung sein.</p>
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<p>Die Begriffe „unmöglich” und „unzumutbar” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ei-ne entsprechende Bestimmung wird wie folgt festgelegt. </p>
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<p>Die zuständige Stelle gibt den Rahmen des Antragsverfahrens vor.</p>
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<p>Eine Fortschreibung und/oder Anpassung der Auslegungsmaßgaben bleibt aus-drücklich vorbehalten.</p>
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<p>Sicherheitsgründe</p>
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<p>In § 6 Absatz 3 Satz 5 DüV wird als gesetzlicher Ausnahmegrund die Sicherheit beim Geräteeinsatz genannt. Sicherheitsaspekte können insofern eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Technik zur streifenförmigen bodennahen Aufbringung oder der direkten Einbringung (im folgenden Regelpflichttechnik genannt) rechtfertigen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz von Regel-pflichttechnik wird pauschal bei einer <strong>Hangneigung ab 20 Prozent</strong> angenommen.</p>
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<p>Diese Flächenanteile, auf die sich die Ermächtigung bezieht, sind auszunehmen. </p>
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<p>Die Differenzierung der Nutzung (Acker- Grünland) hat lediglich einen informativen Charakter.</p>
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<p>In Kürze werden hier ausführliche Informationen und der Rahmen des Antragverfahrens veröffentlicht.</p>
   
   
 
== Weitere Informationen ==
 
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kommt noch
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<li>[https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/docs/anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/ads_48-2023_teil_I_signed.pdf#ads_48-2023_teil_I_p.indd%3A.13602%3A603 SL-ErosionSchV vom 17. Oktober 2023]</li>
 
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<li>[https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/ GAPKondV]</li>
 
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<li>[https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html Download GAP-Strategieplan 2021 (Version 2.0); siehe ab Seite 336 „3.10.3 Hauptthema: Boden (Schutz und Qualität)“]</li>
 
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<li>[https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/landwirtschaft/informationen/agrarantraege/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm_node.html SL-Antragsstellung: Flächenförderung, Direktzahlungen und AUKM]</li>
 
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== Ansprechpartner ==

Version vom 23. August 2024, 10:48 Uhr


Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland

Hangneigung

Viewer

Zur Anwendung „Flächen ab 20% Hangneigung bei Acker- und Grünland“

Beschreibung

Ausnahmen von der Pflicht, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff streifenförmig auf den Boden aufzubringen oder direkt in den Boden einzubringen.

Der Ausnahmetatbestand bezieht sich ausschließlich auf das Grünland!

 

Rechtsgrundlage

Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirt-schaftsdünger. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann in Einzelfällen Aus-nahmen genehmigen.

Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Der Ausnahmefall bezieht sich insbesondere auf Gründe zur Sicherheit, die bei der Einhaltung der gerätetechnischen Vorgaben zu Gefahren führen.

Dies wird stets eine Einzelbetrachtung sein.

 

Auslegung

Die Begriffe „unmöglich” und „unzumutbar” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ei-ne entsprechende Bestimmung wird wie folgt festgelegt.

Die zuständige Stelle gibt den Rahmen des Antragsverfahrens vor.

Eine Fortschreibung und/oder Anpassung der Auslegungsmaßgaben bleibt aus-drücklich vorbehalten.

 

Sicherheitsgründe

In § 6 Absatz 3 Satz 5 DüV wird als gesetzlicher Ausnahmegrund die Sicherheit beim Geräteeinsatz genannt. Sicherheitsaspekte können insofern eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Technik zur streifenförmigen bodennahen Aufbringung oder der direkten Einbringung (im folgenden Regelpflichttechnik genannt) rechtfertigen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz von Regel-pflichttechnik wird pauschal bei einer Hangneigung ab 20 Prozent angenommen.

Diese Flächenanteile, auf die sich die Ermächtigung bezieht, sind auszunehmen.

Die Differenzierung der Nutzung (Acker- Grünland) hat lediglich einen informativen Charakter.

In Kürze werden hier ausführliche Informationen und der Rahmen des Antragverfahrens veröffentlicht.


Weitere Informationen

kommt noch

Ansprechpartner

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat B/2 "Agrarpolitik, Landwirtschaftliche Erzeugung"
Frank Mohr
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-4344